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Satzung

Unsere Satzung

in der Fassung vom 15. März 2022

§ 1 Allgemeines

  1. „CampusGrün Münster“ ist eine basisdemokratische Hochschulgruppe an der Universität Münster.
  2. Ihr Zweck ist die Förderung einer sozialen und demokratischen, nachhaltigen und ökologischen, queerfeministischen und weltoffenen sowie antirassistischen und antifaschistischen Politik. Sie steht allen Studierenden offen, die sich im Sinne dieser Ziele engagieren möchten.
  3. CampusGrün Münster hat seinen Sitz in Münster.
  4. CampusGrün Münster ist Mitglied im Bundesverband der grün-alternativen Hochschulgruppen „Campusgrün“.
  5. Organe von CampusGrün Münster sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft bei CampusGrün Münster wird auf Antrag vom Vorstand vergeben. Voraussetzung ist, dass der*die Antragsteller*in sich zu den Zielen von CampusGrün Münster bekennt und an der Universität Münster immatrikuliert ist. Die Vergabe ist zu protokollieren.
  2. Gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags nach § 2 Abs. 1 kann der*die Betroffene und jedes Mitglied Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung beschließt dann die Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags.
  3. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es gegen die in § 1 Abs. 2 festgelegten Ziele handelt oder sich CampusGrün Münster gegenüber schädigend verhält. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der über einen Ausschluss verhandelt werden soll, ist zwei Wochen vorher einzuladen. Auf Antrag von fünf Mitgliedern, darunter mindestens eine FINTA*-Person, muss zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Ein Ausschluss ist zu protokollieren.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Exmatrikulation.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Versammlungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter zu bekleiden.
  6. Es werden keine Beiträge von den Mitgliedern erhoben.

§ 3 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste entscheidungsberechtigte Organ von CampusGrün Münster. Sie tagt regelmäßig.
  2. Zu Mitgliederversammlungen ist in Textform einzuladen. Zu Mitgliederversammlungen, bei denen Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen auf der Tagesordnung stehen, ist mit einer Frist von zwei Wochen in Textform einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheiten von CampusGrün, sofern die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht Kompetenzen an andere Organe übertragen hat. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Frist- und formgerecht eingeladen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens eine FINTA*-Person. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung überprüft. Danach gilt die Mitgliederversammlung so lange als beschlussfähig, bis auf Antrag einer Person das Gegenteil festgestellt wird.
  4. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn ihm die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
  5. Alle Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich.
  6. Auf Antrag einer anwesenden FINTA*-Person ist ein FINTA*-Forum einzuberufen. Das FINTA*-Forum tagt unter Ausschluss aller Nicht-FINTA*-Personen und hat das Recht, ein Votum zu einem Sachverhalt abzugeben oder einen Tagesordnungspunkt einmalig zu vertagen.
  7. Bei grobem Fehlverhalten können sowohl Mitglieder als auch Gäste mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von der Versammlung ausgeschlossen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, darunter mindestens eine FINTA*-Person.
  9. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, die als Ansprechpartner*innen fachspezifische Sprecher*innen wählen können.

§ 4 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte von CampusGrün Münster. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse und die Vertretung von CampusGrün Münster nach außen.
  2. Dem Vorstand gehören mindestens vier und höchstens sechs Personen an. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind alle gleichberechtigte Sprecher*innen. Eine dieser Personen wird zugleich auch als Kassierer*in gewählt. Der*Die Kassierer*in ist rechtsgeschäftlich im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand erstmalig zusammentritt.
  4. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich.
  5. Ein Amt im Vorstand ist mit dem Amt der*des Fraktionssprecher*in oder dem Amt der*des AStA-Vorsitzenden oder dem Amt der*des stellvertretenden AStA-Vorsitzenden unvereinbar.
  6. Eine Abwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes ist nur bei sofortiger Neuwahl gemäß dem Verfahren aus § 3 Abs. 2 zulässig.
  7. Die Ämter der Sprecher*innen sowie der Vorstand sind mindestens zur Hälfte mit FINTA*-Personen zu besetzen.
  8. Vakante Ämter können in einer Nachwahl im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 besetzt werden. Die Amtszeit endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Personalwahlen finden grundsätzlich geheim statt. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wird dies im ersten Wahlgang von keiner zur Wahl stehenden Person erreicht, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
  2. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Entsprechende Anträge an die Mitgliederversammlung gem. § 3 Absatz (2) müssen den Mitgliedern mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zur Verfügung gestellt werden. Änderungsanträge an solche Anträge sind auf der Mitgliederversammlung im inhaltlichen Rahmen der Anträge möglich. Für sie gilt das Verfahren nach § 3 Absatz (4).
  3. Die Auflösung von „CampusGrün Münster“ kann nur durch eine eigens hierfür mit einer Frist von vier Wochen einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Restvermögen fällt in diesem Fall zu gleichen Teilen Bündnis 90/Die Grünen/GAL Kreisverband Münster und dem Bundesverband Campusgrün zu.
  4. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 15. März 2022 in Kraft.
 

Die Satzung kann unter diesem Link als PDF-Dokument heruntergeladen werden